Informationen zu Besuchs-, Betretens- und Leistungsregelungen
Liebe Angehörige, liebe Besucher, liebe Dienstleister,
die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2023 Nr. 50, Anlage).
Durch die §§ 2 und 3 der Änderungsverordnung werden die Verpflichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen außer in Hinblick auf die Personengruppe der Besucher und die Verpflichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG (ambulante Pflegedienste) sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr 3 und Nr. 4 IfSG ab dem 1.3.2023 und bis zum Ablauf des 7.4.2023 ausgesetzt.
Herzlichst Ihr
Sven Kastell
Einrichtungsleiter