Urlaubspflege
Wenn Ihre bisherige Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Vertretung von bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) im Jahr. Dies wird als Urlaubs-, bzw. Verhinderungspflege bezeichnet und kann zum ersten Mal beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Wird die Verhinderungspflege in unserer Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind - wie bei der häuslichen Pflege- von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Es können 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612 Euro pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge – Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418 € ausgegangen werden, den man für die Pflege verwenden kann.
Wer sich allerdings für die stationäre Pflege entscheidet, obwohl dies nicht erforderlich ist, kann nur die Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen, die ihm auch bei häuslicher Pflege zuständen.
Haben Sie Fragen zur Urlaubs-, und Verhinderungspflege? Gerne sind wir Ihnen behilflich. Sie haben die Möglichkeit, persönlich mit uns Kontakt (auf Kontakt verlinken) zu treten. Wir freuen uns auf Sie!